Was passiert bei folgeschweren Entscheidungen zu anstehenden Behandlungen eines Patienten, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, selbst zu entscheiden?
 
In solchen Fällen müssen Vertreter des Kranken gemeinsam mit dem behandelnden Arzt eine Entscheidung über die weitere Behandlung im Sinne des Patienten treffen. Können sich der Arzt und der Vertreter nicht auf eine gemeinsame Entscheidung einigen, muss beim Betreuungsgericht eine Genehmigung für die Behandlung eingeholt werden.
 
 
Die eigenen Interessen festlegen
In einer Patientenverfügung bestimmt der Patient mit seinem Willen selbst, welche medizinischen Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, wenn er nicht mehr selbst entscheiden kann.
Der behandelnde Arzt und der Vertreter sind an die Festlegungen in dieser Patientenverfügung gebunden.
Eine Patientenverfügung kann jede volljährige, einwilligungsfähige Person verfassen, jederzeit ändern oder widerrufen. Wichtig ist, dass die Patientenverfügung aus eigenem Willen mit eigenhändiger Unterschrift und Datum in Schriftform vorliegt.
Hierzu kann man sich vom Arzt oder einer anderen fachkundigen Person beraten lassen.
Die Festlegungen in der Patientenverfügung sind für den behandelnden Arzt und auch für den Vertreter des Patienten bindend.
 
Ergänzend hierzu: Die Vorsorgevollmacht
In einer Vorsorgevollmacht beauftragt die Person einen Vertreter des Vertrauens, bestimmte Aufgaben in seinem Sinn zu erledigen, falls er selbst nicht mehr handeln kann.
Die Vertrauensperson handelt dann anstelle eines Betreuers.
Zur rechtlichen Beratung sollte man hier allerdings vorher einen Rechtsanwalt oder einen Notar aufsuchen.
 
Unser Tipp:
Lassen Sie sich beraten! Den Mitgliedern der wbg steht die Diakonie, Ansprechpartnerinnen: Frau Ellen Lips und Frau Dana Malsch, hierfür Rede und Antwort.
Termine können unter Tel.: 03621-7337990 vereinbart werden.